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Allgemeine geschäftsbedingungen

I. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsverhältnisse, die zwischen TON a.s. oder deren anderen Tochtergesellschaften oder den auf diese AGB verweisenden Gesellschaften als Verkäufer (nachstehend „der Verkäufer“ genannt) und dem Käufer entstanden sind. Die Vertragsparteien können Bestimmungen dieser AGB nur anhand einer schriftlichen Vereinbarung der beiden Vertragsparteien (z. B. in einem Kaufvertrag) mit der Folge ändern, ausschließen oder ergänzen, dass die übrigen Bestimmungen der AGB für die Vertragsparteien weiterhin gültig bleiben. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass für die in Bezug auf diese AGB getätigten Verhältnisse in dem Außenhandel ebenfalls die Auslegungsregelungen INCOTERMS 2000 verwendet werden, falls ein konkreter Vertrag nichts anderes festlegt.
 
II. Entstehung des Vertragsverhältnisses
1. Aufgrund eines unverbindlichen durch den Verkäufer vorgelegten Angebotes wird der Käufer eine schriftliche Bestellung der Ware abgeben, die nach dem Katalog des Verkäufers bezeichnet wird. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, über die Auftragsbestätigung zu entscheiden, u. zw. auch nur teilweise. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien wird aufgrund der Zustellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers an den Käufer abgeschlossen. Als schriftliche Auftragsbestätigung gilt ebenfalls die Einsendung einer Proformarechnung oder eines unterzeichneten Kaufvertrags an den Käufer seitens des Verkäufers. Wird der Verkäufer die Bestellung des Käufers nur teilweise bestätigen oder andere Änderungen, Vorbehalte, Zusätze oder Beschränkungen der Bestellung vornehmen (nachstehend "das modifizierte Angebot" genannt), gilt diese modifizierte Bestellung als ein neuer Vorschlag auf Abschluss eines Vertrags, der durch den Käufer erneut zu bestätigen ist. Abschluss des Kaufvertrags erfolgt anhand der Zustellung einer schriftlichen Bestätigung der modifizierten Bestellung seitens des Käufers an den Verkäufer. Für Änderung, Vorbehalt oder Beschränkung der durch den Käufer zugestellten Bestellung wird nicht eine Verlängerung der Lieferfrist seitens des Verkäufers in dem Falle gehalten, wo die durch den Verkäufer bestätigte Lieferfrist von der durch den Käufer angegebenen Lieferfrist nicht um mehr als 24 Wochen abweicht. Für eine Änderung der Bestellung wird auch nicht eine Präzisierung aufgrund der technischen Spezifikation des Verkäufers gehalten.
2. Eine nachträgliche Änderung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags, die der Verkäufer nach Überprüfung des Stands in der Produktion abgestimmt hat, unterliegt einer Administrationsgebühr von 50 EUR.
 
III. Kataloge, Muster, Preise und Warenbelege
1. Dem Warenangebot des Verkäufers liegen die gültigen Kataloge, die bei den Messen, in den Verkaufsstellen des Verkäufers präsentierten oder auf Aufforderung beim Käufer eingegangenen Muster samt einem üblich in Form einer Preisliste vorgelegten Preisangebot des Verkäufers mit Angabe der Lieferparität, Rabatte und/oder Zuschläge zugrunde. Die in den Katalogen angeführten Skizzen, Massen und Maße des Produktes (der Ware) sind nur informativ, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
2. Die Preise sind ohne MwSt. in der entsprechenden Währung angeführt, die der Verkäufer für den Verkauf in jedem einzelnen Land festlegt, falls nicht ausgesprochen aufgeführt ist, dass es sich hier um einen Preis einschließlich MwSt. handelt. Beim Verkauf in die EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich des Staates, in dem der Verkäufer in das Handelsregister eingetragen wurde,  wird zu dem Preis die MwSt zugerechnet in der Höhe gemäß den im Ort des Verkäufers geltenden Gesetzen. Die Leistung in EU (außer des Staates, in dem der Verkäufer in das Handelsregister eingetragen wurde)  kann von der Zahlung der nationalen  MwSt. befreit werden, wenn der Käufer seine ID der MwSt. bei der Bestellung vorlegen und die Unterbringung der Ware in der EU bestätigen wird.
3. Die Ware wird dem Käufer aufgrund eines Kaufvertrags geliefert. Handelt es sich um das erste  Geschäftsverhältnis, liefert der Verkäufer dem Käufer ebenfalls die "Gebrauchs- und Wartungsanleitung für das Möbel“. Alle Benutzer der Produkte des Verkäufers sind dann verpflichtet, diese Anleitung zu beachten, andernfalls verlieren sie die Ansprüche aus der Beanstandung der Warenmängel. Bei einem weiteren Warenverkauf ist der Käufer verpflichtet, diese "Wartungsanleitung des Möbels" dem weiteren Käufer zu übergeben, vor allem dem Endkunden (Benutzer). Erfolgt die Warenlieferung im demontierten Zustand, verpflichtet sich der Verkäufer zur Lieferung der entsprechenden Montageanleitungen.
4. Telefonbestellungen werden nur auf volles Risiko des Käufers erledigt. Alle schriftliche Bestellungen (Brief, Fax, E-Mail) sind verbindlich. Der Käufer verpflichtet sich, die von ihm bestellte Ware (außer evtl. Beanstandungen) auch im Falle einer vorzeitigen Erfüllung zu beziehen.
 
IV. Lieferfristen, Lieferart, Nichtabnahme der Ware
1. Die in der Bestellung durch den Käufer festgesetzten Lieferfristen sind annähernd und für den Verkäufer unverbindlich. Verbindlich ist die in der Auftragsbestätigung (im Kaufvertrag, Pro-forma-Rechnung - s. Art. II. AGB) angeführte Lieferfrist. Die Lieferfrist wird um Verzug bei der Materialbereitstellung seitens des Käufers entsprechend verlängert. Die Lieferfrist gilt am Tag des Warenausgangs, der Warenauslieferung aus dem Lager des Verkäufers oder am Tag der Bereitstellung der Ware zur Übernahme durch den Käufer oder ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen als erfüllt. An diesem Tag entsteht dem Verkäufer das Recht auf Rechnungsstellung. Der Verkäufer behält sich dass Recht die sonst vorbereitete Ware innerhalb von 3 Tagen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten seitens des Käufers laut Art. V. AGB zum Versand zu bringen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfristen werden im Falle der unerwarteten vom Verkäufer nicht herbeigeführten Tatsachen verlängert, wie unerwartete Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und andere Behinderungen, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers entstehen. In diesem Falle ist die Geltendmachung von Finanzansprüchen wegen Verzug gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Die infolge eines Verzugs bei der Warenlieferung entstandenen Schäden können nur bis zur Höhe der Ware im Verzug geltend gemacht werden.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Festlegung der Lieferart vor. Falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Transportkostendeckung zu Lasten des Käufers. Der Käufer übernimmt spätestens mit Warenausgang (Übergabe der Ware zum Transport) alle Risiken in bezug auf Entstehung der Warenschäden. Abweichende Bestimmungen können in Kaufverträgen schriftlich geregelt werden, vor allem anhand eines Bezugs auf die Lieferparität gemäß INCOTERMS 2000.
3. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass - soweit der Käufer die eingekaufte Ware nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Tag, bzw. nach dem Tag, an dem er schriftlich, per Telefon oder Fax zur Abnahme durch den Verkäufer aufgefordert wurde (nachstehend die nicht abgenommene Ware genannt), übernimmt - der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und diese Ware anderweitig verkaufen kann. Dem Käufer entstehen dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, z. B. auf entgangenen Gewinn u. ä. Schriftlicher Rücktritt vom Vertrag ist der anderen Vertragspartei zuzustellen. Für die nichtabgenommene Ware nach dem Rücktritt vom Vertrag seitens des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe des angenommenen Vorschusses dem Käufer zu gerechnen, sonst aber mindestens 50 % von dem im Vertrag aufgeführten Wert der nichtabgenommenen Ware.
4. Erfolgte eine nachfolgende Abnahme der nichtabgenommenen Ware und machte der Verkäufer bislang von seinem Recht auf Rücktritt gemäß dem Vorabsatz nicht Gebrauch, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % aus dem Wert dieser Ware für jeden 21 Tage übersteigenden Verzugstag, mindestens jedoch 100 EUR zu verlangen.
5. Die Vertragsstrafen sind am Tag des Rechnungseingangs zahlbar und fällig und man kann sie der erhaltenen Anzahlung und/oder einer anderen vom Käufer erhaltenen Leistung anrechnen.
 
V. Begleichung – Bezahlung der Waren
1. Falls im Text des Kaufvertrags nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt, dass der Käufer verpflichtet ist, die Ware vor ihrer Abnahme zu bezahlen. (Bei bargeldlosen Zahlungen ist der Tag maßgebend, an dem der Betrag auf das Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde). Bei Bestellungen, die in die Fertigung vergeben werden, kann der Verkäufer die Bezahlung eines Vorschusses von mind. 50 % des Gesamtwertes der Bestellung verlangen. Die abgestimmte Lieferfrist wird ab Gutschrift des Vorschusses bzw. Bezahlung des ganzen Kaufpreises im Falle der vereinbarten Bezahlung der ganzen Lieferung vor ihrer Abnahme auf das Konto des Verkäufers berechnet. Bei einem Verzug mit der Bezahlung der Rechnung seitens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, ohne einen vorherigen Hinweis einen Vertragsverzugszins von 0,1 % aus dem gesamten Schuldbetrag für jeden Verzugstag zu berechnen. Hiervon bleibt eventueller Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
2. Bei einem 5 Tage übersteigenden Zahlungsverzug einer fälligen Rechnung entsteht dem Verkäufer das Recht, weitere Lieferungen gemäß den abgeschlossenen Kaufverträgen bis zum Zeitpunkt der Bezahlung von Schuldbeträgen einzustellen und Zahlungen für weitere Lieferungen vor Ablieferung oder Barzahlung bei der Warenabnahme zu verlangen. Diese Bestimmung hat Vorrang vor einer abweichenden Regelung in einzelnen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Kaufverträgen.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentumsrecht zur Ware geht auf den Käufer erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises gemäß dem Kaufvertrag über. Die Bezahlung gilt bei der Gutschrift des Betrags auf das Konto des Verkäufers als realisiert. Der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers bleibt auch bei einem Weiterverkauf durch den Käufer an eine Dritte und/oder ihrer eventuellen Weiterverarbeitung durch den Käufer oder Dritte erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer hiermit vertraut zu machen.
2. Die Produkte des Verkäufers werden mit ausschließlicher Bezeichnung mit Schutzmarke TON verkauft.
 
VII. Mängelrügen, Garantiefristen
1. Bei allen Sendungen hat der Käufer unmittelbar nach dem Erhalt die Richtigkeit der gelieferten Positionen, ihre Vollständigkeit und eventuell offensichtliche entstandene Transportschäden zu untersuchen. Die ermittelten Mängel sind im Lieferschein zu bemerken und durch das Transportunternehmen zu bestätigen, andernfalls werden sie nicht anerkannt. Die übrigen nach dem Auspacken der Ware festgestellten Mängel hat der Käufer sofort schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Über den Rahmen der gesetzlichen im HGB geregelten Mängelhaftung hinaus gewährt der Verkäufer dem Käufer eine Garantie für die Qualität für einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Warenlieferung. Bei ausgewählten in Angebotskatalogen des Verkäufers mit Symbol "5 Jahre Garantie" bezeichneten Modellen gewährt der Verkäufer eine Garantie von 5 Jahren nach der Warenlieferung für den Zusammenhalt der Stuhlkonstruktion. (Der Käufer ist verpflichtet, Kontrolle und Nachziehen der Schraubenverbindungen in Übereinstimmung mit der "Gebrauchs- und Wartungsanleitung für das Möbel" konsequent zu beachten.
2. Mängelansprüche des Käufers die aus den Warenmängeln entstehen, richten sich im Falle von Nichtunternehmern nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Bürgergesetzbuchs des betroffenen Landes  und nach der Reklamationsordnung des Verkäufers.
3. Die Mängelhaftung entsteht nicht, wenn die Ware nachweisbar im Widerspruch zur "Gebrauchs- und Wartungsanleitung für das vom Verkäufer gelieferte Möbel" und/oder ungeeignet in bezug auf seine Gebrauchseigenschaften und bestimmungswidrig eingesetzt und/oder nachfolgend eigenwillig angepasst wurde. Grund der Beanstandung sind ebenfalls nicht geringe Diskrepanzen in Maßen und Farbtönen, die vor allem durch den natürlichen Charakter der eingesetzten Materialien verursacht sind. Mängelhaftung oder Qualitätsgarantie erstreckt sich nicht auf Warenverschleiß, der durch ihre übliche Nutzung verursacht wird.                                                                                                           
 
VIII. Maßgebendes Recht, Gerichtsstand
1. Maßgebend ist das Recht des Staates, in dem der Verkäufer in das Handelsregister eingetragen wurde.  Verwendung des UN-Kaufrechtes über internationalen Wareneinkauf ist ausgeschlossen. Gerichtsstand fällt  für die beiden Vertragsparteien im Falle der Handelsstreitigkeiten in den Ort, wo der Verkäufer in das Handelsregister eingetragen wurde.  Der Verkäufer hat das jedoch Recht, seine Ansprüche im Sitz des Käufers geltend zu machen.
2. Sollte eine Bestimmung der AGB dem nationalen Handelsgesetzbuch widersprechen, gilt die jeweilige Regelung des Handelsgesetzbuches, die übrigen Artikel der AGB bleiben unberührt.
 
IX. Schlussbestimmungen und Gültigkeit
1. Durch die Unterschrift eines Kauf- oder eines ähnlichen Vertrags werden die AGB zwischen den Vertragsparteien wirksam und der Käufer bestätigt, sich mit ihrem Inhalt vertraut gemacht zu haben, mit diesen einverstanden zu sein und diese anzunehmen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am 1. Dezember 2010  gültig geworden.

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